Home-Office ins Ausland verlegen – geht das?

Seit der Pandemie wurde Home-Office in Deutschland richtig populär, obwohl deutsche Arbeitgeber bis dato eher keine Freunde des Arbeitens von zu Hause waren. Inzwischen aber zeigen sich die Vorteile und es wurde erkannt, dass der „Kontrollverlust“ keinen mindernden Einfluss auf die Leistungsbereitschaft der Mitarbeitenden besitzt. Laut dem ifo Institut arbeiten rund 24 % der Arbeitnehmer in Deutschland zumindest teilweise vom Schreibtisch im eigenen Heim aus, Stand März 2024. Eine Zahl, die seit zwei Jahren unverändert ist. Mit der passenden IT ist dies gerade für viele Büromitarbeiter problemlos möglich. Fast alles lässt sich auf den Rechner zu Hause verlegen, von der Buchhaltungssoftware bis zum CAD-Programm.

Sicher denkt der eine oder andere Home-Office Mitarbeiter darüber nach, ob es auch möglich ist, den Arbeitsplatz noch weiter weg zu verlegen. Dahin, wo andere normalerweise Urlaub machen. Schließlich sind in den meisten Ländern der EU und auch weltweit die Internetverbindungen mindestens so gut wie in Deutschland, wenn nicht besser. Was also spricht dagegen?

Wie ist die rechtliche Seite beim Home-Office im Ausland?

Grundsätzlich ist es erlaubt, im Home-Office vom Ausland aus zu arbeiten. Es bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers. Viele Chefs oder Chefinnen verlangen auch von ihren Home-Office Mitarbeiter*innen eine zeitweise Anwesenheit im Büro, vielleicht einen Tag in der Woche, um an wichtigen Meetings teilzunehmen oder ähnliches. Das lässt sich nur schwer realisieren, wenn sich das neue Heim an der Costa del Sol in Spanien befindet. Aber selbst wenn durchgehend zu Hause gearbeitet wird, muss die relative Nähe zum Arbeitgeber gegeben sein. Einfach von sich selbst aus ins Ausland umzuziehen, ohne Absprache mit dem Arbeitgeber, geht nicht.

Selbst wenn die beiderseitige Bereitschaft besteht, das Home-Office ins Ausland zu verlegen, gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einiges zu beachten. Es gibt aber auch beiderseitige Vorteile, die durchaus beachtenswert sind.

Welche Punkte gilt es zu beachten?

Zuerst sollte eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen werden, in der bestimmte Dinge geregelt sind, wie etwa:

  • Erreichbarkeit des / der Arbeitnehmer*in
  • Wird der Auslandsaufenthalt zeitlich befristet?
  • Aufteilung anfallender Kosten
  • Eine Rückkehrpflicht bei besonderen Umständen
  • Betriebsvereinbarung über mobiles Arbeiten (Betriebsrat)

Auch die Steuerabgaben können sich mit dem Auslandsaufenthalt ändern, sofern dieser 183 Tage pro Jahr überschreitet. Dies gilt zumindest für das EU-Ausland. Darüber hinaus können die steuerrechtlichen Vorschriften von Land zu Land sehr unterschiedlich sein.

Die Vorteile, die Home-Office im Ausland für Arbeitnehmer*innen bringen, liegen auf der Hand. Die Work-Life-Balance verbessert sich, die Flexibilität erhöht sich, es lassen sich internationale Erfahrungen sammeln und die Sprachkenntnisse verbessern.

Je nach Umfang kann aber auch der Arbeitgeber Vorteile aus dem Auslands-Home-Office seiner Mitarbeiter ziehen.
Die Mitarbeiter-Motivation wird deutlich erhöht, denn eine solche Bewilligung wird als Vertrauensbeweis betrachtet.
Ein derartiges Benefit schlägt ebenso bei der Suche nach Fachkräften zu Buche.
Unter Umständen kann der Arbeitnehmer im Ausland internationale Verbindungen knüpfen und diese pflegen.

Dass es Vorteile mit sich bringt, dort zu arbeiten auf der Welt, wo es einem selbst am besten gefällt, zeigen Millionen digitale Nomaden.